Zollstocker Weg 103, 50997 Köln

Gartenverordnung

für Kleingärten der Stadt Köln

gültig ab 01.01.2023

Präambel

Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung.

Kleingärten sind Bestandteil des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt Köln und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Erholung der Kleingärtner*innen, ihrer Gesundheitsförderung und Erholung, dem Natur- und Artenschutz.

Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei Nutzung und Bewirtschaftung berücksichtigt werden. Ziel ist die naturnahe Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien.

Darüber hinaus sollen auch Nicht-Kleingärtner*innen von Kleingartenanlagen profitieren. Kleingartenanlagen sind öffentlich zugänglich. Der Mensch soll im Einklang mit der Natur gärtnern und das Wachstum der Pflanzen als Kreislauf erleben.


§ 1 Kleingärtnerische Nutzung

  1. Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese ist dann gegeben, wenn:
    • die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung durch eigene Arbeit geschieht und
    • der Kleingarten zur Erholung dient.
  2. Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ist verboten. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind nicht zulässig.
  3. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen.
  4. Eine Überlassung des Gartens oder Teilen davon (insbesondere Gartenlauben) an Dritte ist nicht zulässig. Die unentgeltliche Mitnutzung des Gartens durch weitere Personen ist möglich, sofern der/die Pächter*in die Hauptnutzer*in ist und die Mitnutzer*innen dem Vereinsvorstand benannt werden. Aus der Mitbenutzung kann kein Anspruch auf Überlassung des Gartens hergeleitet werden. Der/die Kleingärtner*in ist befugt, den Garten vorübergehend (z. B. während des Urlaubs oder bei Krankenhausaufenthalt) unentgeltlich Dritten zur Pflege zu überlassen.
  5. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung sicherzustellen. Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist dies gegeben, wenn:
    • mehr als ein Drittel des Pachtgrundstücks für den Anbau von Obst, anderen essbaren Früchten und Gemüse verwendet werden. Gemüsekulturen können auch in Form von Permakulturen, Hügel- und Hochbeetkulturen sowie Mischkulturen angelegt werden.
    • wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege nur bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden.
    • die Restfläche als Zier- oder Naturgarten, Rasen- oder Wiesenfläche bepflanzt oder genutzt wird.
  6. Das ständige Bewohnen der Lauben ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, verboten.
  7. Kleingärten sollen mit natürlichen Materialien gestaltet und biologisch bewirtschaftet werden.Die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel (Pestizide), insbesondere Herbizide (Unkrautbekämpfungsmittel), Fungizide (Pilzbekämpfungsmittel), Insektizide (Insektenbekämpfungsmittel) und Rodentizide (Gifte gegen Ratten, Mäuse usw.) sind verboten. Ebenso ist die Verwendung von Salz und Essig zur Bekämpfung von Wildkräutern und lebenden Organismen verboten.Zur Bekämpfung von unerwünschten Kleinsäugern (z. B. Wühlmäuse, Ratten) sind ausschließlich Lebendfallen zu verwenden, damit ökologisch wertvolle und geschützte Kleinsäuger (Mauswiesel, Gartenschläfer, Zwergmaus usw.) nicht getötet werden. Akustische Bekämpfungsgeräte sind verboten.Die Verwendung von Mährobotern sowie Laubsaugern/Laubbläsern ist verboten.Die Verwendung von Mineraldüngern (z. B. Blaukorn) ist verboten. Die Bodenfruchtbarkeit ist über die Verwendung von organischen Düngern und Kompost zu sichern. Die Verwendung von Torf und torfhaltigen Substraten ist verboten.Dem Artenschutz dienende Bepflanzungen und Einrichtungen (insektenfördernde Blütenpflanzen, -hecken und -bäume, Nisthilfen) sind für jeden Garten anzulegen. Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz- und Bienennährgehölzen sind zu fördern. Weitere Informationen siehe Anhang.Der Einbau von Folien, Vliesen oder Geotextilien in den Boden ist – außer bei einem Folienteich – verboten. Vorhandene Folien, Vliese, Geotextilien etc. im Boden sind zu entfernen.

    Ebenso ist die Anlage sogenannter Schottergärten verboten.

    Über die Förderung der ökologisch wertvollen Gestaltung der Einzelgärten hinaus ist jeder Verein aufgefordert, einen Insekten-, Kleinsäuger- und Vogelschutzgarten im Gemeinschaftsgrün einzurichten.

§ 2 Allgemeine Ordnung

  1. Der/die Kleingärtner*in und seine/ihre Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt. Deshalb sind vor allem verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen.Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung und in der Regel zumutbar. Die damit verbundenen Geräuschentwicklungen sind zu dulden.
  2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Anfallender Hundekot ist unverzüglich durch den/die Hundehalter*in bzw. Hundeführer*in zu beseitigen.
  3. Die Außenzäune zu den Wegen hin und zur Außengrenze der Kleingartenanlage sowie die Gartentore sind Bestandteil der Gartenanlage und dürfen nicht verändert oder eigenmächtig erneuert werden. Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die sich im öffentlichen Teil der Kleingartenanlage befinden, ist verboten. Hierzu zählen unter anderem das Wegebegleitgrün sowie die Grünstreifen und Hecken vor den Gärten.
  4. Die Kleingartenanlage ist tagsüber für Besucher*innen und Spaziergänger*innen zugänglich zu halten. Die Außentore der Anlage sind tagsüber bis zum Eintritt der Dunkelheit in der Zeit von 9:00 bis 19:00 Uhr offen zu halten. In den Wintermonaten von Anfang November bis Ende Februar können die Tore abgeschlossen werden. Dadurch entfällt die Streupflicht für die Wege bei Schnee und Glatteis.
  5. Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) die ungehinderte Zufahrt zur Anlage möglich ist.
  6. Ruhezeiten gelten von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und sind von allen Kleingärtner*innen und Besucher*innen der Anlage einzuhalten. Der Verein ist berechtigt, erweiterte Ruhezeiten auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu treffen.

§ 3 Wasserversorgung

  1. Das Anschließen der einzelnen Lauben an die Wasserversorgung ist untersagt. Das Erstellen eines Brunnens zur privaten Grundwasserentnahme ist nicht erlaubt.
  2. Das Wasserrohrnetz ist schonend zu behandeln. Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden. Jede Einzelzapfstelle in den Kleingärten ist dann durch die Kleingärtner*innen zu belüften.Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht mit Wasserzählern ausgestattet sind, auf alle Kleingärtner*innen anteilmäßig umgelegt. Unabhängig davon wird der/die Pächter*in an eventuell aufgetretenem Schwund in der Gesamtanlage anteilmäßig beteiligt. Die Wasserzähler müssen entsprechend dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen ordnungsgemäß geeicht sein.
  3. Regenwasser (z. B. Dachentwässerung) muss als Gießwasser im eigenen Garten in einer Regentonne gesammelt und verwendet werden. Eine Versickerung ist nur über die belebte Bodenschicht zulässig.

§ 4 Abwasserbeseitigung, Fäkalienentsorgung, Toiletten

  1. Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der jeweils aktuellen Fassung.
  2. Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten (§ 69 Wasserhaushaltsgesetz und § 56 Landeswassergesetz).Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist verboten. Die Einrichtung von Wasserspülungen, Duschen, Küchenspülen und anderen Einrichtungen, deren Betrieb eine Wasserver- und -entsorgung erfordert, ist untersagt.Zulässig ist nur die Nutzung von Einzelzapfstellen im Garten. In diesem Zusammenhang entstehendes, unbelastetes Abwasser (z. B. Wasch- oder Gemüseputzwasser) ist zu sammeln und als Gießwasser oder über den Kompost zu entsorgen.
  3. Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasserver- und -entsorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten in den Gärten sowie Schmutzwassersammelgruben können bis zur Beendigung des laufenden Pachtverhältnisses, aber längstens bis zum 31.12.2024, verbleiben.Voraussetzung für den befristeten Verbleib der Gruben ist deren baulich einwandfreier Zustand und die regelmäßige bedarfsgerechte bzw. mindestens einmal jährliche Entleerung durch eine zugelassene Fachfirma. Hierbei sind die Vorgaben und Anforderungen der Schmutzwassersatzung der Stadt Köln in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Entsprechende Nachweise (z. B. Gutachten) sind auf Nachfrage der Unteren Wasserbehörde auf Kosten des/der Kleingärtner*in zu erbringen und vorzulegen.Bei sämtlichen Wasserversorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten sowie Schmutzwassersammelgruben, die nach dem 01.01.1991 errichtet worden sind, besteht kein Bestandsschutz. Diese Einrichtungen sind von dem/der Kleingärtner*in auf eigene Kosten umgehend zu entfernen. Ein erforderlicher Rückbau hat fachgerecht zu erfolgen.
  4. Chemische Toiletten (Campingtoiletten) und Trockentrenntoiletten sind zulässig. Der/die Kleingärtner*in ist für die sachgerechte Entsorgung verantwortlich.
  5. Generell zulässig (mit Ausnahme in der Kleingartenanlage Im Merheimer Felde, da Auflage des Wasserwerkbetreibers) sind biologische Komposttoiletten. Die Entsorgung derartiger Toilettensysteme ist über eine separate Kompostierung mit möglichst zweijähriger Rottezeit durchzuführen. Der fertige Kompost soll vorzugsweise im Bereich der Zier- und Baumbete (auch Obstgehölze) eingesetzt werden.

§ 5 Abfallvermeidung, Kompost, Baum- und Grünschnitt

  1. Rechte und Pflichten der Kleingartenvereine bzw. der Mitglieder, die sich aus anderen rechtlichen Regelungen ergeben, bleiben durch diese Kleingartenordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Rechte und Pflichten, die sich aus der Abfallsatzung, der Abfallgebührensatzung und der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung ergeben.
  2. Jede/r Kleingärtner*in ist verpflichtet, in seinem/ihrem Kleingarten einen Kompostplatz einzurichten. Die Einrichtung zentraler Kompostanlagen als Ersatz ist zulässig.
  3. Organische Materialien sind im Garten zu verwerten, etwa auf dem Kompostplatz, zum Mulchen oder in Totholzhaufen. Totholz ist kein Abfall, sondern ein wichtiges ökologisches Strukturelement.
  4. Nicht kompostierbare Abfälle (z. B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) sind nach den Bestimmungen der Abfallsatzung der Stadt Köln zu beseitigen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jede/r Kleingärtner*in selbst verantwortlich.
  5. Eine Ablagerung der Abfälle (auch Grünabfälle!) im angrenzenden Grünbereich ist verboten. Für die Beseitigung von in angrenzenden Grünbereichen abgelagerten Abfällen haftet der/die Verursacher*in bzw. der Verein.
  6. Ansprechpartner zu der Gesamtthematik „Abfall“ sind die Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln.
  7. Größere Äste, Baumstämme, Baum- und Strauchschnitt können nach Anmeldung über den Verein in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband durch Großhäcksler zerkleinert werden. Ist eine Verwertung des Häckselgutes innerhalb der Gartenanlage nicht möglich, so ist in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband eine alternative Entsorgung zu wählen.
  8. Das Verbrennen von Gartenabfällen, Holz und Papier und anderer Materialien ist verboten. Von Feuerbrand und Monilia befallene Pflanzen dürfen ausnahmsweise auf einem Sammelplatz in der Kleingartenanlage mit Genehmigung des Vereinsvorstandes verbrannt werden.
  9. Andere als die genannten Entsorgungsarten sind verboten.

§ 6 Gemeinschaftswege und -flächen

  1. Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist verboten. Ausgenommen von dieser Regelung sind zulassungsfreie Elektro-Fahrzeuge. Es ist eine maximale Geschwindigkeit von 6 km/h einzuhalten. In besonderen Fällen kann auf Antrag des jeweiligen Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dabei sind die von der Stadt Köln erteilten Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten.
  2. Weiterhin kann auf Antrag über den Verein vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen eine Einfahrtgenehmigung für Kleingärtner*innen erteilt werden, denen in einem Schwerbehindertenausweis attestiert wird:
    • „aG“ – außergewöhnlich gehbehindert
    • „H“ – hilfebedürftig
    • „G“ – gehbehindert, Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 %
  3. Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtner*innen der jeweils angrenzenden Gärten je zur Hälfte zu pflegen. Sofern sich auf der gegenüberliegenden Seite keine Gartenparzelle befindet, ist der gesamte Weg zu pflegen und von Verschmutzungen zu säubern.
  4. Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden. Auftauende Stoffe (z. B. Salze) sind nicht gestattet.
  5. Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Kleingärtner*innen der angrenzenden Gärten, soweit keine andere Regelung besteht.

§ 7 Bauliche Anlagen, Zubehör und Gegenstände

Allgemeine Vorschriften:

  1. Für erlaubnispflichtige Bauten wie Lauben, An- und Umbauten, Gerätehäuser, überdachte Freisitze und in dieser Gartenordnung nicht aufgeführte Baulichkeiten ist grundsätzlich der schriftliche Antrag auf Erlaubnis über den Verein an den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e. V. einzureichen, soweit diese Gartenordnung nichts anderes bestimmt.
  2. Mit der Errichtung der beantragten Anlagen darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bauerlaubnis begonnen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.
  3. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
  4. Bauliche Anlagen dürfen nur an durch Einzelerlaubnis oder in einem Gesamtplan der Gartenanlage festgelegten Plätzen errichtet werden.
  5. Bauliche Anlagen dürfen gemäß Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nur unter Beachtung bestehender Baurichtlinien und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Erfüllung dieser Vorgaben, kann jederzeit ein Rückbau gefordert werden.
  6. Jede bauliche Anlage ist so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass niemand gefährdet wird. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens.
  7. Die Summe der Baulichkeiten (Laube, Gerätehaus und überdachter Freisitz) darf im Kleingarten die Gesamtgröße von 24 qm nicht überschreiten. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist ein Mindestabstand von 0,50 m zur Gartengrenze einzuhalten. Die Aufbauten dürfen nur eingeschossig sein. Das Unterkellern ist verboten.
  8. Aufgrund möglicher Bombenblindgänger sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Werden Kampfmittel gefunden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen.
  9. In Überschwemmungsgebieten des Rheins sind sämtliche Aufbauten im Untergrund so zu verankern, dass diese bei Hochwasser weder auf- noch abgetrieben werden können.
  10. Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten. Erscheinungsbild und Zustand dürfen das Bild des Einzelgartens oder der Anlage nicht verunstalten.
  11. Baustoffe mit gesundheitsgefährdenden Bestandteilen oder schädlichen Auswirkungen auf Boden, Luft und Wasser dürfen nicht verwendet werden.
  12. Asbesthaltige Bauelemente dürfen nicht mechanisch bearbeitet, weiterverwendet, gelagert oder vergraben werden. Defekte Bauteile sind fachgerecht zu entsorgen. Die Kosten trägt der/die Pächter*in.
  13. Die Beratung und Kontrolle bei Bauvorhaben erfolgt durch den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e. V.
  14. Jede/r Pächter*in ist verpflichtet, die Laube und zulässige Nebengebäude ausreichend gegen Feuer zu versichern.
  15. Die baulichen Anlagen werden bei Pächter*innenwechsel nach den aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien bewertet. Eine Veräußerung über diese Summen hinaus ist verboten.

Laube und Laubenanbauten (Bauerlaubnis erforderlich)

  1. Im Einzelgarten darf nur eine Laube errichtet werden. Die Verpflichtung zum Bau einer Laube besteht nicht. Dach- und Fassadenbegrünung sind ausdrücklich erwünscht.
  2. Die Laube darf gemäß BKleingG nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Wasser- und Stromnetzanschlüsse sowie Spültoiletten, Duschen, Spül- und Waschmaschinen sind verboten. Ebenso ist die Errichtung einer festen Feuerstelle (Ofen, Kamin) verboten.
  3. Größe: Insgesamt höchstens 24 qm Grundfläche (Außenmaß der Wände) einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus.
  4. Höhe:
    • Pultdach: oberste Dachhöhe 2,85 m, untere Traufhöhe 2,25 m
    • Flachdach: oberste Dachhöhe 2,60 m
    • Satteldach: Firsthöhe 3,75 m, untere Traufhöhe 2,25 m
    • Pultdach mit Dachbegrünung: max. 3,75 m inkl. Substrataufbau
  5. Dachüberstände:
    • max. 1,00 m an einer Seite
    • max. 50 cm an den übrigen Seiten
  6. Grenzabstände:
    • mindestens 1,50 m zur Gartengrenze
    • mindestens 3,00 m zu Fremdgrundstücken
  7. Bestandsschutzregelungen gelten gemäß Dokumentfassung.

Freistehendes Gerätehaus (Bauerlaubnis erforderlich)

  1. Im Einzelgarten darf nur ein freistehendes Gerätehaus errichtet werden.
  2. Maximal 6,00 qm, aus Holz, Metall oder Kunststoff. Mauerwerk ist verboten.
  3. Maximale Höhe 2,50 m.
  4. Abstand zur Gartengrenze mindestens 0,50 m, zu anderen Aufbauten 2,00 m.
  5. Bestandsschutz nur unter den im Dokument genannten Bedingungen.

Überdachter Freisitz / Unterstand (Bauerlaubnis erforderlich)

  1. Muss mindestens an einer Seite an der Laubenfassade anschließen.
  2. Maximal 12 qm Grundfläche.
  3. Höhe darf Laubenhöhe nicht überschreiten.
  4. Bestandsschutz gemäß Dokument.

Feuerstellen, Grills etc.

  1. Offene Feuerstellen sind verboten.
  2. Verbrennen von trockenem Holz oder Kohle in Feuerschalen ist erlaubt, wenn keine starke Rauchentwicklung entsteht.
  3. Abstand von mindestens 100 m zum Waldrand beachten.
  4. Mindestabstand von 20 cm zum Boden einhalten.

Grillkamin oder Backofen (gemauert)

  1. Maximale Höhe 2,25 m, maximale Grundfläche 2,00 qm.
  2. Anschluss an Laube verboten.
  3. Rückbaupflicht bei Pächterwechsel.

Gartenteich

  1. Maximal 18 qm inklusive Randbereich, Tiefe max. 80 cm.
  2. Betonierte Teiche sind verboten.
  3. Mindestabstand 1,50 m zur Gartengrenze.
  4. Verkehrssicherungspflicht liegt beim/bei der Pächter*in.

Zäune, Einfriedungen, Tore

  1. Außenzäune sind Eigentum der Stadt Köln und dürfen nicht verändert werden.
  2. Kunststoffplanen oder Bretterwände an Zäunen sind verboten.
  3. Maximale Höhe innerer Zäune 1,25 m.
  4. Stacheldraht ist verboten.

§ 8 Anpflanzungen

  1. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Der Anhang „Die Vielfalt der Pflanzen im Kleingarten“ ist entsprechend zu berücksichtigen. Nachteilige Auswirkungen sowie eine Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung der Nachbarparzellen müssen vermieden werden.
  2. Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinwachsen oder die Begehbarkeit von Gartenwegen beeinträchtigen.
  3. Bei Anpflanzungen an den Gartengrenzen ist ein so großer Abstand einzuhalten, dass die Pflanze von allen Seiten zugänglich ist. Pflanzungen auf der Grenze sind im Einvernehmen möglich. Bei Anpflanzungen an der Außengrenze der Kleingartenanlage sind die im Nachbarrechtsgesetz NRW aufgeführten Abstände unter Beachtung der Ausnahmen gemäß § 45 NachbG NRW einzuhalten.
  4. Hecken zwischen den Gärten können im Einvernehmen auf der Gartengrenze errichtet werden. Besteht kein Einvernehmen, ist ein Grenzabstand von mindestens 0,80 m zur Außenkante der Schnittfläche einzuhalten. Bestehende Hecken auf der Gartengrenze haben Bestandsschutz.
  5. Hecken auf oder mit weniger als 1 m Abstand zur Grundstücksgrenze sind auf eine Höhe von maximal 1,50 m zu begrenzen. Hecken zum Gartenweg sind ebenfalls auf 1,50 m zu begrenzen.
  6. Der Garten muss an der Seite des Eingangstores überwiegend einsehbar sein.
  7. Alle anderen Hecken, Sträucher und Bäume innerhalb des Gartens dürfen eine Höhe nicht überschreiten, die dem Abstand zur nächstliegenden Grundstücksgrenze entspricht (gemessen vom Hauptstamm).
  8. Unbeschadet dieser Regelung kann ein hoch- oder halbstämmiger Obstbaum bis zu einer maximalen Höhe von 4 m mittig im Garten als Schattenbaum gepflanzt werden.
  9. Hoch- und halbstämmige Obstbäume haben Bestandsschutz, solange Nachbargärten nicht beeinträchtigt werden und im Rahmen des Pächter*innenwechsels Einvernehmen mit Nachbar*innen und Nachpächter*innen besteht. Bei Beeinträchtigung sind entsprechende Rückschnitte vorzunehmen.
  10. Die Anpflanzung überwiegend hochwachsender und ökologisch unbedeutender Pflanzen wie Thuja-, Bambus-, Scheinzypressen- und Kirschlorbeerarten ist nicht gestattet (siehe Anhang). Diese Pflanzen sind spätestens bei Pächter*innenwechsel zu entfernen.
  11. Das Roden und Beseitigen von Bäumen, Hecken und Büschen ist nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar gestattet.

§ 9 Kleintierhaltung

  1. Tierhaltung in den Kleingärten ist nicht gestattet.
  2. Die Haltung von Bienen kann auf schriftlichen Antrag genehmigt werden. Je 35 Gartenparzellen kann das Aufstellen von bis zu 4 Völkern je Imker*in genehmigt werden.
  3. Der/die Imker*in muss einem Fachverband angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

§ 10 Die Schiedsstelle

  1. Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Kleingartenordnung ergeben, zwischen Verpächter*innen und Pächter*innen zu schlichten. Das Nähere regelt eine Schiedsordnung.
  2. Die Schiedsstelle ist beim Amt für Landschaftspflege und Grünflächen angesiedelt.

§ 11 Schluss

  1. Diese Gartenordnung ist gültig für alle Gartenpächter*innen des Kreisverbandes Kölner Gartenfreunde e. V. und ersetzt alle bisher gültigen Gartenordnungen.
  2. Die Gartenordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Anhang

Die Vielfalt der Pflanzen im Kleingarten

Liebe Kleingärtner*innen,

Sie sind stolze Pächter*in eines Kleingartens der Stadt Köln, den Sie über den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. gepachtet haben. Die Stadt Köln und der Kreisverband sind bestrebt, die vorhandenen Kleingärten dauerhaft zu sichern und wo möglich weiter auszubauen. Auf diese Weise wird vielen Menschen in der Großstadt Köln die Gelegenheit für Gärtnern in der Stadt ermöglicht.

Bei der Pacht eines Kleingartens stehen das Gärtnern, die Erholung und der Schutz und die Förderung der Artenvielfalt im Vordergrund. Die vorliegende Kleingartenordnung soll dies unterstützen, so dass die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens entsprechend berücksichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische und naturnahe Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben.

Die Verwendung von Pflanzen, z.B. als Obstgehölz, als Staude oder als Gemüse, steht im Vordergrund der kleingärtnerischen Bewirtschaftung. Über die richtige, artenreiche und den jeweiligen Standorten angepasste Verwendung von Pflanzen kann nicht nur ein gesunder Ertrag von Obst und Gemüse erwirtschaftet werden, sondern auch ein großer Beitrag für die Artenvielfalt in unserer Stadt geleistet werden.

Lehrgarten des Kreisverbandes Kölner Gartenfreunde e.V.

Bereits seit 1951 befindet sich der Lehr- und Beispielgarten des Kreisverbandes Kölner Gartenfreunde e.V. in Köln-Müngersdorf. Hier können Kölner Kleingärtner*innen eine Vielzahl von Informationen und Anschauungsmöglichkeiten über ökologisches und nachhaltiges Gärtnern erfahren.

Ein umfangreiches Lehr- und Fortbildungsangebot wird für die Mitglieder angeboten. Themen wie: Gemüse aus dem eigenen Garten, wie man den Sträuchern den richtigen Schnitt verpasst, der beste Dünger für Ihren Boden, Ökologie, Biologie sowie Verhalten von Vögeln und Wildbienen und vieles mehr stehen auf dem Programm.

Weitere Informationen:

  • Lehrgarten des Kreisverbandes Kölner Gartenfreunde e.V.: https://www.kgv-koeln.de/lehrgarten/

Anhang – Allgemeine Pflanzenverwendung

In den folgenden Ausführungen und Hinweisen sollen Anregungen für die Verwendung von Pflanzen in Kleingärten aufgeführt werden. Der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. sowie zahlreiche Naturschutzorganisationen geben hierzu weiterführende Empfehlungen.

Bei der Auswahl von Pflanzen sollte auf standortgerechte, robuste und möglichst heimische Arten zurückgegriffen werden. Diese fördern die Artenvielfalt und bieten Insekten, Vögeln und anderen Tieren Nahrung und Lebensraum.

Die Gestaltung des Gartens soll naturnah erfolgen. Formschnitthecken und rein dekorative Pflanzungen ohne ökologischen Nutzen sind möglichst zu vermeiden. Stattdessen sind vielfältige Pflanzstrukturen mit Blühpflanzen, Sträuchern und Obstgehölzen zu bevorzugen.

Obst- und Gemüse

Im Rahmen der naturnahen Bewirtschaftung eines Kleingartens kann auch ein Beitrag zum Erhalt alter und ehemals häufig verwendeter Obst- und Gemüsesorten geleistet werden.

Viele Baumschulen und Gärtnereien haben sich auf die Produktion und Vermarktung solcher Obst- und Gemüsesorten spezialisiert, so dass es kein Problem mehr ist, diese zu beschaffen.

Mittlerweile gibt es auch zahlreiche Veröffentlichungen hierzu. So hat der Landschaftsverband Rheinland ein Obstsorten-Handbuch alter rheinischer Obstsorten herausgegeben, in dem 100 Obstsorten und deren Früchte vorgestellt werden: Wo kommen sie her, wann reifen sie, wie lassen sie sich verarbeiten, wie sieht der Baum aus, an dem sie wachsen und wie ist der Geschmack. Die Sorten-Steckbriefe werden durch entsprechende Fotos vorgestellt.

Viele Vereine und Institutionen fördern den Erhalt und die Kultivierung alter Gemüsesorten. Die Volkshochschule Köln veranstaltet jährlich im Frühling ein Saatgutfestival. Außer Informationen, Tipps und Aktionen rund um das Thema Aussaat gibt es hier samenfestes Saatgut zu tauschen oder gegen Spende, darunter auch einige alte Regionalsorten wie den Feldsalat „Kölner Palm“ und eine große Auswahl an Tomatensorten, zu erwerben.

Weitere Informationen:

  • Landschaftsverband Rheinland (Hrsg.): Lokale und regionale Obstsorten im Rheinland – neu entdeckt. Bezug über kulturlandschaft@lvr.de
  • Volkshochschule Köln: Saatgutfestival – siehe aktuelle Ankündigungen unter www.vhs-koeln.de

Giftpflanzen

In Kleingärten und im angrenzenden öffentlichen Grün können auch mehr oder weniger giftige Pflanzen Verwendung finden. Diese oftmals heimischen Pflanzen können einen wertvollen Beitrag zur Artenvielfalt leisten. Aus diesem Grunde ist das Wissen über die Giftigkeit der Pflanze oder deren Teile von großer Bedeutung.

Eine Broschüre des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW über „Giftpflanzen“ soll Eltern und Kindern dabei helfen, gefährliche Pflanzen besser zu erkennen. Sie stellt heimische Giftpflanzen vor, beschreibt mögliche Vergiftungserscheinungen, gibt Tipps für Erste-Hilfe-Maßnahmen und enthält ein Verzeichnis der im Notfall wichtigen Giftinformationszentralen.

Weitere Informationen:

  • Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (Hrsg.): Giftpflanzen – Informationsbroschüre

Anhang: Liste der im Kleingarten verbotenen Pflanzenarten

Pflanzenart (Deutsch) Wissenschaftlicher Name Grund des Verbots
Glanzmispel Photinia Feuerbrand
Zwergmispel Cotoneaster Feuerbrand
Wacholder Juniperus Birnengitterrost
Weymouthkiefer Pinus strobus Johannisbeersäulenrost
Westliche Weymouthkiefer Pinus monticola Johannisbeersäulenrost
Tränenkiefer Pinus wallichiana Johannisbeersäulenrost
Weidenblatt-Akazie Acacia saligna Invasiv: Unionsliste
Götterbaum Ailanthus altissima Invasiv: Unionsliste
Alligatorkraut Alternanthera philoxeroides Invasiv: Unionsliste
Blauständige Besensegge Andropogon virginicus Invasiv: Unionsliste
(ohne dt. Name im OCR) Asclepias syriaca Invasiv: Unionsliste
Kreuzstrauch Baccharis halimifolia Invasiv: Unionsliste
Karolina-Haarnixe Cabomba caroliniana Invasiv: Unionsliste
Ballonwein Cardiospermum grandiflorum Invasiv: Unionsliste
Pampasgras Cortaderia jubata Invasiv: Unionsliste
Steppengras Ehrharta calycina Invasiv: Unionsliste
Wasserhyazinthe Eichhornia crassipes Invasiv: Unionsliste
Schmalblättrige Wasserpest Elodea nuttallii Invasiv: Unionsliste
Chilenischer Riesenrhabarber Gunnera tinctoria Invasiv: Unionsliste
Falscher Wasserfreund Gymnocoronis spilanthoides Invasiv: Unionsliste
Riesenbärenklau Heracleum mantegazzianum Invasiv: Unionsliste
Persischer Bärenklau Heracleum persicum Invasiv: Unionsliste
(ohne dt. Name im OCR) Heracleum sosnowskyi Invasiv: Unionsliste
Japanischer Hopfen Humulus scandens Invasiv: Unionsliste
Großer Wassernabel Hydrocotyle ranunculoides Invasiv: Unionsliste
Drüsiges Springkraut Impatiens glandulifera Invasiv: Unionsliste
Wechselblatt-Wasserpest Lagarosiphon major Invasiv: Unionsliste
Chinesischer Buschklee Lespedeza cuneata Invasiv: Unionsliste
Großblütiges Heusenkraut Ludwigia grandiflora Invasiv: Unionsliste
Flutendes Heusenkraut Ludwigia peploides Invasiv: Unionsliste
Japanischer Kletterfarn Lygodium japonicum Invasiv: Unionsliste
Gelbe Scheinkalla Lysichiton americanus Invasiv: Unionsliste
Japanisches Stelzengras Microstegium vimineum Invasiv: Unionsliste
Brasilianisches Tausendblatt Myriophyllum aquaticum Invasiv: Unionsliste
Verschiedenblättriges Tausendblatt Myriophyllum heterophyllum Invasiv: Unionsliste
Karottenkraut Parthenium hysterophorus Invasiv: Unionsliste
Afrikanisches Lampenputzergras Pennisetum setaceum Invasiv: Unionsliste
Durchwachsener Knöterich Persicaria perfoliata Invasiv: Unionsliste
Mesquitebaum Prosopis juliflora Invasiv: Unionsliste
Kudzu Pueraria lobata Invasiv: Unionsliste
Schwimmfarn Salvinia molesta Invasiv: Unionsliste
Chinesischer Talgbaum Triadica sebifera Invasiv: Unionsliste
Nadelkraut Crassula helmsi Invasiv: BfN-Aktionsliste
Großer Wassernabel Hydrocotyle ranunculoides Invasiv: BfN-Aktionsliste
(ohne dt. Name im OCR) Lagarosiphon major Invasiv: BfN-Aktionsliste
(ohne dt. Name im OCR) Ludwigia grandiflora Invasiv: BfN-Aktionsliste
Kents Heusenkraut Ludwigia x kentiana Invasiv: BfN-Aktionsliste
Gelbe Scheinkalla Lysichiton americanus Invasiv: BfN-Aktionsliste
Brasilianisches Tausendblatt Myriophyllum aquaticum Invasiv: BfN-Aktionsliste
Verschiedenblättriges Tausendblatt Myriophyllum heterophyllum Invasiv: BfN-Aktionsliste
Pontischer Rhododendron Rhododendron ponticum Invasiv: BfN-Aktionsliste
Braunrote Schlauchpflanze Sarracenia purpurea Invasiv: BfN-Aktionsliste
Eschen-Ahorn Acer negundo Invasiv: BfN-Managementliste
Götterbaum Ailanthus altissima Invasiv: BfN-Managementliste
Großer Algenfarn Azolla filiculoides Invasiv: BfN-Managementliste
Gewöhnliches Hundszahngras Cynodon dactylon Invasiv: BfN-Managementliste
Kanadische Wasserpest Elodea canadensis Invasiv: BfN-Managementliste
Schmalblättrige Wasserpest Elodea nuttallii Invasiv: BfN-Managementliste
Drüsiges Weidenröschen Epilobium ciliatum Invasiv: BfN-Managementliste
Bastard-Staudenknöterich Fallopia bohemica Invasiv: BfN-Managementliste
Japan-Staudenknöterich Fallopia japonica Invasiv: BfN-Managementliste
Sachalin-Staudenknöterich Fallopia sachalinensis Invasiv: BfN-Managementliste
Pennsylvanische Esche Fraxinus pennsylvanica Invasiv: BfN-Managementliste
Silber-Goldnessel Galeobdolon argentatum Invasiv: BfN-Managementliste
(ohne dt. Name im OCR) Heracleum mantegazzianum Invasiv: BfN-Managementliste
Vielblättrige Lupine Lupinus polyphyllus Invasiv: BfN-Managementliste
Kaukasus-Glanzfetthenne Phedimus spurius Invasiv: BfN-Managementliste
Weymouth-Kiefer Pinus strobus Invasiv: BfN-Managementliste
Bastard-Pappel Populus canadensis Invasiv: BfN-Managementliste
Späte Traubenkirsche Prunus serotina Invasiv: BfN-Managementliste
Gewöhnliche Douglasie Pseudotsuga menziesii Invasiv: BfN-Managementliste
Rot-Eiche Quercus rubra Invasiv: BfN-Managementliste
Robinie Robinia pseudoacacia Invasiv: BfN-Managementliste
Kartoffel-Rose Rosa rugosa Invasiv: BfN-Managementliste
Kanadische Goldrute Solidago canadensis Invasiv: BfN-Managementliste
Späte Goldrute Solidago gigantea Invasiv: BfN-Managementliste
Salz-Schlickgras Spartina anglica Invasiv: BfN-Managementliste
Lanzett-Herbstaster Symphyotrichum lanceolatum Invasiv: BfN-Managementliste
Neubelgien-Herbstaster Symphyotrichum novi-belgii Invasiv: BfN-Managementliste
Gewöhnlicher Flieder Syringa vulgaris Invasiv: BfN-Managementliste
Beifußblättrige Ambrosie Ambrosia artemisiifolia Invasiv: BfN-Handlungsliste
Gewöhnlicher Bastardindigo Amorpha fruticosa Invasiv: BfN-Handlungsliste
Schwarzfrüchtiger Zweizahn Bidens frondosa Invasiv: BfN-Handlungsliste
Schmetterlingsstrauch Buddleja davidii Invasiv: BfN-Handlungsliste
Orientalische Zackenschote Bunias orientalis Invasiv: BfN-Handlungsliste
Teppich-Zwergmispel Cotoneaster dammeri Invasiv: BfN-Handlungsliste
Fächer-Zwergmispel (OCR: „Ficher…“) Cotoneaster horizontalis Invasiv: BfN-Handlungsliste
Große Nelke Dianthus giganteus Invasiv: BfN-Handlungsliste
Topinambur Helianthus tuberosus Invasiv: BfN-Handlungsliste
Drüsiges Springkraut Impatiens glandulifera Invasiv: BfN-Handlungsliste
Henrys Geißblatt Lonicera henryi Invasiv: BfN-Handlungsliste
Tataren-Heckenkirsche Lonicera tatarica Invasiv: BfN-Handlungsliste
Gewöhnlicher Bocksdorn Lycium barbarum Invasiv: BfN-Handlungsliste
Amerikanische Kermesbeere Phytolacca americana Invasiv: BfN-Handlungsliste
Schwarz-Kiefer Pinus nigra Invasiv: BfN-Handlungsliste
Wassersalat Pistia stratiotes Invasiv: BfN-Handlungsliste
Lorbeerkirsche Prunus laurocerasus Invasiv: BfN-Handlungsliste
Armenische Brombeere Rubus armeniacus Invasiv: BfN-Handlungsliste
Schlitzblättriger Sonnenhut Rudbeckia laciniata Invasiv: BfN-Handlungsliste
(ohne dt. Name im OCR) Vaccinium atlanticum Invasiv: BfN-Handlungsliste
Wasserschraube Vallisneria spiralis Invasiv: BfN-Handlungsliste
Leberblattschneeball Viburnum rhytidophyllum Invasiv: BfN-Handlungsliste
Wunder-Lauch Allium paradoxum Invasiv: BfN-Beobachtungsliste
Kamtschatka-Beifuß Artemisia verlotiorum Invasiv: BfN-Beobachtungsliste
Gewöhnliche Seidenpflanze Asclepias syriaca Invasiv: BfN-Beobachtungsliste
Gewöhnliches Tellerkraut Claytonia perfoliata Invasiv: BfN-Beobachtungsliste

Pflanzenarten mit starker Wuchskraft

Pflanzenart (Deutsch) Wissenschaftlicher Name Grund des Verbots
Bambusgewächse (nur rhizombildende Arten) (nicht spezifiziert) Wachskraft: nicht beherrschbar
Chinaschilf Miscanthus (OCR unvollständig) Wachskraft: nicht beherrschbar
Schlingknöterich Fallopia baldschuanica Wachskraft: nicht beherrschbar

Ökologisch wertlose Pflanzenarten

Pflanzenart (Deutsch) Wissenschaftlicher Name Grund des Verbots
Scheinzypressen Chamaecyparis ökologisch wertlos
Lebensbäume Thuja ökologisch wertlos
Zypressen Cupressus ökologisch wertlos
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